(1) Der Träger einer Einrichtung hat mit jeder Klientin bzw. jedem Klienten bzw. der gesetzlichen Vertretung spätestens drei Monate nach Aufnahme in die Einrichtung einen Betreuungsvertrag in schriftlicher Form abzuschließen.
(2) Der Betreuungsvertrag hat zumindest folgende Punkte zu regeln:
1. Vertragsparteien,
2. Vertragsbeginn und Vertragsende,
3. Leistungsbeschreibung (z. B. Verpflegung, Betreuungsangebote, Unterstützung im Alltag, agogische Begleitung, erforderliche pflegerische sowie medizinisch-therapeutische Leistungen, Bewegungs- und Freizeitangebote),
4. Notfallkontaktperson,
5. Entgelt,
6. Zahlungsmodalitäten,
7. Abwesenheitsregelung,
8. Versicherungen,
9. Private Gegenstände (z. B. Inventarliste),
10. Vorzeitige Vertragsauflösung/Kündigungsregelung,
11. Gerichtsstand.
Wenn die Aufnahme der Klientin bzw. des Klienten mittels Zuweisung durch das Land in Form eines Bescheides erfolgt ist und das Land die Kosten der Maßnahme trägt, können im Betreuungsvertrag die unter der Z 5 und 6 genannten Punkte entfallen.
(3) Unabhängig vom Betreuungsvertrag sind alle Klientinnen bzw. Klienten, insbesondere auch jene, deren Betreuungskosten nicht vom Land getragen werden, nachweislich vom Träger darüber zu informieren, dass eine Weitergabe und Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, die für die effiziente, effektive und einheitliche Vollziehung dieser Verordnung sowie das Betreuungsmanagement Behindertenhilfe unbedingt erforderlich sind, an das Land erfolgt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verarbeitung ausschließlich zu den im Unionsrecht oder dem nationalen Recht festgelegten Zwecken erfolgt.
(4) Nähere Informationen für die Regelungen für die Zeit des Aufenthaltes in der Einrichtung sind in der Hausordnung festzulegen. Die Hausordnung ist jeder Klientin und jedem Klienten unabhängig von der Aufenthaltsdauer in verständlicher Form zur Kenntnis zu bringen und in der Einrichtung auszuhängen und mindestens jährlich mit den Klientinnen und Klienten zu evaluieren.
(5) Die Hausordnung hat jedenfalls zu enthalten:
1. Name der Einrichtungsleitung,
2. Allgemeine Verhaltensregelungen,
3. Wichtige Ansprechpersonen,
4. Religionsausübung,
5. Verpflegung,
6. Besuchsregelungen,
7. Zimmerreinigung und Reinigung der Allgemeinflächen, Nutzung von Einrichtungsgegenständen,
8. Wäschereinigung und -versorgung,
9. Umgang mit Privatsphäre und persönlichem Eigentum,
10. Regelungen über allfällige Haustierhaltung,
11. Berechtigung hinsichtlich Schlüssel,
12. Regelungen zu Brandschutz und Sicherheit,
13. Konkrete Beschwerdemöglichkeit.
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