(1) Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die in Einrichtungen betreut werden, sind berechtigt eine Interessensvertretung zu bilden.
(2) Die Interessensvertretung ist nach demokratischen Grundsätzen (z. B. aufgrund einer Satzung) im Rahmen einer Wahl zu bestimmen. Dabei ist die Funktionsperiode festzulegen und somit der Zeitpunkt der Neuwahl zu bestimmen. Der Wahlvorgang ist entsprechend zu protokollieren. Sollte die Wahl einer Interessensvertretung aufgrund der jeweiligen betreuten Klientinnen und Klienten nicht möglich oder nicht gewünscht sein, ist eine andere geeignete Form zur Gewährleistung der Interessensvertretung durchzuführen (z. B. Hausrunde) und zu protokollieren.
(3) Die Interessensvertretung hat in allen wichtigen Fragen (z. B. Hausordnung oder Änderungen des Leistungsangebotes) ein Mitwirkungsrecht.
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