(1) Der Träger einer Einrichtung hat durch geeignete Maßnahmen insbesondere folgende Rechte sicher zu stellen:
1. Achtung der Menschenwürde, der individuellen Autonomie, der Entscheidungsfreiheit, sowie der Unabhängigkeit,
2. volle Teilhabe in allen Lebensbereichen,
3. Achtung der Bedarfe des Einzelnen und Chancengleichheit,
4. Einsichtnahme in die personenbezogene Dokumentation gemäß § 9 Abs. 1. Einschränkungen in die Einsichtnahme sind nur insoweit zulässig, als sie auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine erhebliche Gefährdung des Wohls der Klientin bzw. des Klienten vermuten lassen und die Klientin bzw. der Klient nicht entscheidungsfähig ist. Einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Klientin bzw. des Klienten kommt auch in einem solchen Fall ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zu,
5. Richtigstellung von Daten,
6. Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die sich in allen Angelegenheiten an die Einrichtungsleitung wenden kann, die in wichtigen Belangen vom Einrichtungsträger zu verständigen ist und der Auskünfte zu erteilen sind,
7. Rasche und individuelle Behandlung von persönlichen Anliegen, insbesondere Beratung in sozialen, rechtlichen und psychologischen Belangen,
8. Rasche, objektive und angemessene Bearbeitung von Beschwerden,
9. Recht auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses,
10. Recht auf persönliche Kleidung,
11. Gleichbehandlung ungeachtet der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Grades der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung,
12. Ermöglichung eines Sterbens in Würde, wobei dem Gebot der bestmöglichen Schmerztherapie Rechnung zu tragen ist,
13. Sterbebegleitung durch Angehörige oder andere Vertrauenspersonen sowie Ausschluss von Personen vom Kontakt, wenn der Sterbende bzw. die Sterbende dies wünschen,
14. Recht jederzeit Besuche zu empfangen, dies unter Rücksichtnahme auf die Mitbewohnerinnen bzw. Mitbewohner und die Organisation der Einrichtung (z. B. Nachtruhe),
15. Anpassung der Organisations-, Betreuungs- und Pflegeabläufe an den allgemein üblichen Lebensrhythmus, insbesondere hinsichtlich Essens- und Ruhezeiten,
16. Recht auf zeitgemäße medizinische Versorgung,
17. Zugang zur vorhandenen Kommunikationstechnologie,
18. Beibehaltung und Förderung der sozialen Außenkontakte,
19. Mitwirkungsrecht bei der Freizeitgestaltung,
20. Recht auf politische und religiöse Selbstbestimmung, auf freie Meinungsäußerung und auf Versammlung.
(2) Für Klientinnen bzw. Klienten, die nicht in der Lage sind, ihr Vermögen selbst zu verwalten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, ist – sofern diese Aufgaben nicht durch eine gesetzliche Vertretung bzw. Erwachsenenvertretung übernommen werden – die Bestellung einer Erwachsenenvertretung beim zuständigen Pflegschaftsgericht anzuregen.
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