(1) Der Rechtsträger einer Einrichtung hat die zu erbringenden Leistungen detailliert in einem Konzept (Betreuungskonzept oder Rehabilitationskonzept und erforderlichenfalls Pflegekonzept), die auf die individuellen Fähigkeiten und Bedarfe des Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne der Zielgruppen abgestimmt sein müssen, zu beschreiben. Dabei sind die in Anlage 5 aufgelisteten Anforderungen an dieses Konzept zu berücksichtigen.
(2) In stationären Einrichtungen für psychisch erkrankte Menschen muss bei Bedarf eine ärztliche Versorgung durch eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Psychiatrie sichergestellt sein.
(3) In allen Einrichtungen ist die Versorgung mit Hygieneartikel (essentielle Hygiene- und Pflegeartikel in durchschnittlicher Qualität und erforderlicher Menge) zu gewährleisten.
(4) Für Einrichtungen, welche mit dem Land eine Vereinbarung gemäß § 48 Abs. 3 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, abgeschlossen haben, hat die Landesregierung entsprechende Tarife pro Betreuungsform festzulegen.
(5) Die Tarife sind nach sachlichen Kriterien zu bemessen.
(6) Alle Leistungen und geltenden Tarife sind in einer Tarifliste übersichtlich darzustellen.
(7) Alle Leistungen und Tarife und deren Änderungen sind spätestens 4 Wochen vor In-Kraft-Treten in der Einrichtung an einem allgemein zugänglichen Ort anzuschlagen und auf Anfrage den Klientinnen bzw. Klienten nachweislich bekannt zu geben.
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