§ 12 § 12
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Allen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der Einrichtung ist untersagt, von Klientinnen bzw. Klienten, deren Angehörigen oder sonst vertretungsbefugten Personen über das im Betreuungsvertrag oder mit dem Land vertraglich vereinbarte Entgelt hinaus Vermögensvorteile zu verlangen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Ausgenommen davon sind Aufmerksamkeiten von geringem materiellem Wert.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für Zuwendungen, die auf Grund eines Notariatsaktes für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke oder im Zuge des Nachlasses einer Klientin bzw. eines Klienten getätigt werden.
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