§ 11 § 11
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Den Klientinnen bzw. Klienten einer Einrichtung, ihren gesetzlichen Vertretern und Personen, die von den Klientinnen bzw. Klienten als Auskunftsberechtigte genannt werden, sind alle Auskünfte über die sie betreffenden Betreuungs-, Pflege- und Fördermaßnahmen zu erteilen und Einsicht in die personenbezogene Dokumentation zu gewähren.
Eine Auskunft ist nur dann zu erteilen, wenn die entsprechende Berechtigung gegenüber der Einrichtung glaubhaft gemacht wurde.
(2) Dem Personal, das die Klientinnen bzw. Klienten einer Einrichtung betreut, sind die für die Erfüllung der Tätigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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