§ 10 § 10
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Die in einer Einrichtung tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. diese Verordnung ausdrücklich anderes bestimmt,
2. andere gesetzliche Vorschriften dies gebieten,
3. die Mitteilung der Tatsache nach Art und Inhalt zum Schutz überwiegender Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Entscheidung über Pflegegeld oder Sozialleistungen erforderlich ist.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in dieser Einrichtung.
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