§ 1 § 1
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Diese Verordnung gilt für den Betrieb von teilstationären und stationären Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß §§ 46 und 47 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200.
(2) Zielgruppe dieser Verordnung sind Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Dazu zählen Menschen mit intellektueller und/oder mehrfacher Behinderung und Menschen mit psychischen Erkrankungen, im Folgenden auch Klientin bzw. Klient genannt.
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