§ 1 § 1
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Die Höhe der Pauschalvergütung des Totenbeschauers oder der Totenbeschauerin (§ 4 Abs. 3 Z 2 NÖ Bestattungsgesetz 2007) für die Durchführung der Totenbeschau beträgt
1. von Montag bis Freitag jeweils
von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr 147 Euro;
2. an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen jeweils von
7:00 Uhr bis 19:00 Uhr sowie von Montag bis Freitag jeweils
von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages: 221 Euro;
3. an Samstagen und Sonntagen jeweils von 19:00 Uhr bis
7:00 Uhr des folgenden Tages sowie an Feiertagen jeweils
von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des nächsten Werktages: 283 Euro.
Für die Höhe der Pauschalvergütung ist jener Zeitraum maßgebend, in welchem die Totenbeschau endet.
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