Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Höhe der Pauschalvergütung
Die Höhe der Pauschalvergütung des Totenbeschauers oder der Totenbeschauerin (§ 4 Abs. 3 Z 2 NÖ Bestattungsgesetz 2007) für die Durchführung der Totenbeschau beträgt
1. von Montag bis Freitag jeweils
von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr 147 Euro;
2. an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen jeweils von
7:00 Uhr bis 19:00 Uhr sowie von Montag bis Freitag jeweils
von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages: 221 Euro;
3. an Samstagen und Sonntagen jeweils von 19:00 Uhr bis
7:00 Uhr des folgenden Tages sowie an Feiertagen jeweils
von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des nächsten Werktages: 283 Euro.
Für die Höhe der Pauschalvergütung ist jener Zeitraum maßgebend, in welchem die Totenbeschau endet.
§ 2 § 2
§ 2 Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Die NÖ Totenbeschau-Vergütungsverordnung, LGBl. Nr. 18/2020, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.