(1) Ein Ökologiekonzept ist nach den entsprechenden fachlichen Festlegungen zu erarbeiten und hat verpflichtend folgende Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung sowie Pflege der Flächen während der gesamten Betriebsdauer der Photovoltaikanlage sicherzustellen:
1. Rückstandslose Rückbaubarkeit der Anlage, insbesondere der Fundamentierung und Verankerung, um die ursprüngliche Nutzungsmöglichkeit nach dem Abbau der Anlage zu gewährleisten;
2. Gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Widmungsfläche, wobei maximal 50 % der Widmungsfläche mit Modulen überschirmt sein dürfen;
3. Abstand der Modulunterkante zum Boden von mindestens 80 cm und Reihenabstände von mindestens 3 m, gemessen zwischen den gegenüberliegenden Modulflächen;
4. Ökologische und standortgerechte Begrünung;
5. Nutzung der Widmungsfläche für Zwecke der Biodiversität und/oder Ernährung.
(2) Ein Ökologiekonzept mit Nutzung für Zwecke der Biodiversität hat ein Pflegekonzept zu enthalten. Die ökologischen Maßnahmen sind detailliert zu beschreiben und in einem Plan darzustellen, z. B.:
- Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen;
- Anlage zusätzlicher Biodiversitätsflächen und -elemente wie Totholzhaufen, Steinhaufen, Ansitzstangen, Nisthilfen oder Blühstreifen;
- Bepflanzung und Pflege von standortangepassten Hecken oder Büschen;
(3) Ein Ökologiekonzept mit Nutzung für Zwecke der Ernährung hat ein Nutzungskonzept und einen Nutzungsplan zu enthalten. Darin ist detailliert zu beschreiben, welche Art der landwirtschaftlichen Nutzung festgelegt ist, z. B.:
- Beweidung der Flächen unter Angabe der Art und Anzahl der Nutztiere sowie über abschnittsweise Beweidung und Weidepausen;
- Art und Ausmaß der Nutzung der Flächen für die Ackerwirtschaft, den Gemüse- oder Obstanbau;
- Angabe des Beitrages zur Nahrungsmittelproduktion, z. B. in Großvieheinheiten je ha.
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