(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 737,93;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person € 516,55;
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person € 332,07;
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
a) bei einem Kind……………………………………………………….....€ 307,47;
b) bei zwei Kindern pro Kind………………………………………..….…€ 245,98;
c) bei drei Kindern pro Kind…………………………………………........€ 184,48;
d) bei vier Kindern pro Kind…………………………………………...…..€ 153,74;
e) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind…………………………………....€ 147,59.
(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person bis zu € 344,37;
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 221,38.
(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen , verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.
(4) Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen:
1. für die erste minderjährige Person € 147,59;
2. für die zweite minderjährige Person € 110,69;
3. für die dritte minderjährige Person € 73,79;
4. für jede weitere minderjährige Person € 36,90.
(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 221,38.
(6) entfällt durch LGBl. Nr. 11/2026
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