Vorwort
(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 737,93;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person € 516,55;
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person € 332,07;
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
a) bei einem Kind……………………………………………………….....€ 307,47;
b) bei zwei Kindern pro Kind………………………………………..….…€ 245,98;
c) bei drei Kindern pro Kind…………………………………………........€ 184,48;
d) bei vier Kindern pro Kind…………………………………………...…..€ 153,74;
e) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind…………………………………....€ 147,59.
(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 491,96;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person bis zu € 344,37;
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 221,38.
(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen , verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.
(4) Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen:
1. für die erste minderjährige Person € 147,59;
2. für die zweite minderjährige Person € 110,69;
3. für die dritte minderjährige Person € 73,79;
4. für jede weitere minderjährige Person € 36,90.
(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 221,38.
(6) entfällt durch LGBl. Nr. 11/2026
(1) Der monatliche Geldbetrag für hilfebedürftige Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, wird mit einem Betrag in Höhe von € 107,09 festgesetzt.
(2) Der Geldbetrag nach Abs. 1 ist zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2020 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 111/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 99/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2022 treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2024 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2024 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(8) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2026 treten rückwirkend am 1. Jänner 2026 in Kraft.