Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs
(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 725,41;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person € 507,79;
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person € 326,43;
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
a) bei einem Kind……………………………………………………….....€ 302,25;
b) bei zwei Kindern pro Kind………………………………………..….…€ 241,80;
c) bei drei Kindern pro Kind…………………………………………........€ 181,35;
d) bei vier Kindern pro Kind…………………………………………...…..€ 151,13;
e) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind…………………………………....€ 145,08.
(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 483,60;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person bis zu € 338,52;
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 217,62.
(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen , verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.
(4) Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen:
1. für die erste minderjährige Person € 145,08;
2. für die zweite minderjährige Person € 108,81;
3. für die dritte minderjährige Person € 72,54;
4. für jede weitere minderjährige Person € 36,27.
(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 217,62.
(6) Der monatliche Zuschlag, um den sich die Höchstsätze zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts bei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts beziehen, erhöhen , beträgt
1. € 156,27 ab einer Maßnahmendauer von mindestens vier Monaten oder
2. das 2-fache dieses Betrages ab einer Maßnahmendauer von mindestens 12 Monaten.
§ 2 § 2
§ 2 Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen in stationären Einrichtungen
(1) Der monatliche Geldbetrag für hilfebedürftige Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, wird mit einem Betrag in Höhe von € 105,27 festgesetzt.
(2) Der Geldbetrag nach Abs. 1 ist zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
§ 3 § 3
§ 3 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2020 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 111/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 99/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2022 treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2024 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2024 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft.