§ 4 § 4Energiekosten
In Kraft seit 01. Januar 2025
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(1) Die Strom-, Gas-, Heiz- und Wärmekosten sind für jede Dienstwohnung möglichst direkt zwischen dem Wohnungsnutzer oder der Wohnungsnutzerin und dem Energieversorgungsunternehmen oder dem Lieferanten oder der Lieferantin zu verrechnen.
(2) Sind die Kosten nicht gesondert feststellbar, so sind monatlich folgende Pauschalbeträge einzuheben:
1. für Strom inklusive Warmwasser € 0,70 pro m2 Nutzfläche;
2. für Heizung € 0,70 pro m² Nutzfläche.
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