§ 6b § 6b
In Kraft seit 16. März 2023
Up-to-date
Jagdausübungsberechtigte von umfriedeten Eigenjagdgebieten oder Wildgehegen haben laufend Aufzeichnungen über das im umfriedeten Eigenjagdgebiet oder Wildgehege vorkommende Schalenwild zu führen, die mindestens folgenden Inhalt aufweisen müssen:
1. den Gesamtbestand zum 30. Juni des Jagdjahres, getrennt nach Wildarten;
2. alle Zu- und Abgänge, mit
a) Datum des Zu- oder Abganges,
b) Herkunft (Abgeber und Transporteur),
c) Abnehmer,
d) Bezeichnung der Wildart, gegliedert nach Altersklasse und Geschlecht;
3. die erlegten Stücke und das Fallwild, mit
a) Datum des Erlegens bzw. Auffindens,
b) Abnehmer des Wildbrets bzw. Entsorger,
c) Bezeichnung der Wildart, gegliedert nach Altersklasse und Geschlecht.
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