§ 67 § 67
In Kraft seit 15. Dezember 2015
Up-to-date
Der Schadensbetrag je geschädigter Pflanze ergibt sich aus der Multiplikation des Referenzwertes für die jeweilige Baumart gemäß § 56, für Pflanzen mit einer Höhe
1. kleiner oder gleich 70 cm mit dem Faktor Zwei
2. von mehr als 70 cm bis einschließlich 130 cm mit dem Faktor Vier
3. von mehr als 130 cm mit dem Faktor Sechs.
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