§ 65 § 65 — NÖ JVO
Fegeschäden sind durch eine Vollaufnahme zu erheben.
§ 65 NÖ JVO · NÖ JVO · NÖ Jagdverordnung
§ 65 § 65
…§ 65 Schadensaufnahme Fegeschäden sind durch eine Vollaufnahme zu erheben.…
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