§ 50 § 50
In Kraft seit 15. Dezember 2015
Up-to-date
(1) Die Schadensfläche ist vom Geschädigten unter Angabe der betroffenen Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer sowie des Flächenausmaßes eindeutig abzugrenzen und in einer Kopie des Kataster-Mappenblattes oder in einer vergleichbaren Unterlage wie beispielsweise einem Luftbild planlich darzustellen.
(2) Bei Fegeschäden entfällt die Abgrenzung und Darstellung der Schadensfläche.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden