§ 36 § 36 — NÖ JVO
Rückverweise
Für das Verfahren vor den Schlichtern sind die in den Anlagen 22 bis 24 angeführten Formblätter zu verwenden.
§ 36 NÖ JVO · NÖ JVO · NÖ Jagdverordnung
§ 36 § 36
…§ 36 Formblätter Für das Verfahren vor den Schlichtern sind die in den Anlagen 22 bis 24 angeführten Formblätter zu verwenden.…