§ 33 § 33
In Kraft seit 03. Februar 2026
Up-to-date
Das lebend gefangene Raubwild oder Raubzeug darf nur unter Vermeidung von Qualen für das Tier mit geeigneten Mitteln getötet werden. Lebend gefangenes Schwarzwild (Frischlinge) ist durch einen Fangschuß weidgerecht zu töten.
Rückverweise