§ 31 § 31
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Kastenfallen dürfen nur von Personen verwendet werden, die
1. eine gültige Jagdkarte besitzen,
2. in den vorangegangenen zehn Jagdjahren mindestens drei Jahre hindurch im Besitz einer niederösterreichischen Jagdkarte waren oder den Besuch eines vom NÖ Landesjagdverband abzuhaltenden Schulungskurses über die ordnungsgemäße Handhabung nachweisen,
3. in der Lage sind, die aufgestellten Fallen zur Vermeidung von Quälerei des Wildes in kurzen Zeitabständen, mindestens aber täglich, zu überprüfen und
4. eine schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten – bei Jagdgesellschaften des Jagdleiters – besitzen.
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