§ 27 § 27
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die öffentliche Hegeschau wird von der Bezirksverwaltungsbehörde für den ganzen Verwaltungsbezirk oder nur für Teile desselben (Hegeringe) angeordnet. In dem Hegeschaubereich sind Jagdgebiete mit gleichartigen jagdlichen Verhältnissen einzubeziehen, sodaß eine entsprechende Übersicht und Beurteilungsmöglichkeit gewährleistet ist.
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