§ 26b § 26b
In Kraft seit 12. März 2021
Up-to-date
Die Abschussliste ist nach dem entsprechenden auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Muster zu erstellen. Die Abschussliste kann auch EDV-unterstützt erstellt werden, wenn sie inhaltlich dem auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formblatt entspricht und sämtliche Angaben dieses Musters, insbesondere unter Einhaltung der Reihenfolge dieser Angaben, enthält. Eine Ausfertigung der Abschussliste, in der die Angaben über Erleger entfallen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes zu übermitteln.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden