§ 26a § 26a
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Bei der Durchführung des Abschusses dürfen nur jene Stücke erlegt werden, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, daß sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben.
(2) (entfällt durch LGBl. Nr. 32/2024)
(3) Abs. 1 gilt nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten und Wildgehegen.
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