§ 21a § 21a
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Vom NÖ Landesjagdverband ist jährlich mindestens ein Weiterbildungskurs für Jagdaufseher gemäß § 68a NÖ JG zu jedem der in § 68 Abs. 4 Z 1 bis 4 NÖ JG genannten Themenbereiche anzubieten. Der Jagdaufseher hat innerhalb von drei Jahren mindestens einen dieser Weiterbildungskurse zu besuchen.
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