§ 20 § 20
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 20 § 20 — NÖ JVO
Die vor einer Prüfungskommission nach den Bestimmungen der §§ 68 und 70 NÖ JG und dieser Verordnung mit Erfolg abgelegte Prüfung hat im ganzen Lande Niederösterreich Gültigkeit.
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