§ 1 Allgemeine Bestimmungen
In Kraft seit 09. November 2023
Up-to-date
(1) Diese Verordnung regelt das Haushalts-, Kassen- und Buchführungswesen der Gemeinde. Die Bestimmungen beziehen sich, sofern nicht anders bestimmt, auf die gesamte Haushaltsführung (Voranschlag, Rechnungsabschluss, mittelfristiger Finanzplan, Buchführung) der Gemeinde.
(2) Unter dem Begriff „VRV 2015“ ist die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 93/2023, des Bundesministers für Finanzen zu verstehen.
(3) Eine elektronische Unterfertigung ist möglich, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Sicherheit gegen Missbrauch gewährleistet werden kann.
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