(1) Im Fall der Zusammenführung von politischen Bezirken oder im Fall von Änderungen der Grenzen von Gemeinden und/oder politischen Bezirken ist für die Bestellung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden gemäß § 27 Abs. 1 des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes jenes Stimmenergebnis der vorschlagsberechtigten Wählergruppen (Wählergruppensummen) zu berücksichtigen, das sich aus der Zusammenrechnung der Gemeinde- und/oder Bezirksergebnisse der vorangegangenen Kammerwahlen im Bereich der neuen Wahlbehörde ergibt.
(2) Im Fall der Aufteilung einer Gemeinde nach § 10 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 ist Abs. 1 für den Bereich der Wahlbehörde und der Gemeinde unter Beachtung allfällig vorhandener Sprengelwahlergebnisse der letzten Kammerwahlen sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 146/2024
Rückverweise
LWK-WO · Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005
§ 85a Übergangsbestimmungen bei Bezirks- und Gemeindegebietsänderungen
(1) Im Fall der Zusammenführung von politischen Bezirken oder im Fall von Änderungen der Grenzen von Gemeinden und/oder politischen Bezirken ist für die Bestellung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden gemäß § 27 Abs. 1 des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes jenes Stimmenerg…
§ 88 Inkrafttreten von Novellen
…§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 erster Satz sowie die Einfügung der Wortfolge in § 18 Abs. 1 Z 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 55/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag…