§ 3 — Einheitssatz des Anliegerbeitrages bei erstmaligem Anbau an eine Straße (Verkehrsfläche)
Rückverweise
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Einheitssatz des Anliegerbeitrages bei erstmaligem Anbau an eine Straße (Verkehrsfläche), LGBl. für Wien Nr. 33/1949 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 53/2022, außer Kraft.
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