Vorwort/Präambel
Der Einheitssatz des Anliegerbeitrages wird mit EUR 45,85 festgesetzt.
(1) Der Magistrat hat den Einheitssatz nach § 1 anzuheben bzw. zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Baukostenindex – Straßenbau Gesamt 2020 oder ein an dessen Stelle tretender Index erstmalig seit dem der Kundmachung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 16/2026 folgenden Monatsersten und in weiterer Folge seit der letzten Änderung des Betrages zum Stichtag 30. Juni um mindestens 3 % (Schwellenwert) erhöht oder vermindert hat.
(2) Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in Abs. 1 angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei der sich daraus ergebende Betrag unter ausschließlicher Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen auf volle 10 Cent aufgerundet wird. Die Anpassung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft. Der gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
(3) Maßgeblich ist jener Einheitssatz, der im Zeitpunkt der Einbringung des vollständigen Bauansuchens anzuwenden ist.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Einheitssatz des Anliegerbeitrages bei erstmaligem Anbau an eine Straße (Verkehrsfläche), LGBl. für Wien Nr. 33/1949 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 53/2022, außer Kraft.