Radiochirurgische Behandlung mit der Gamma-Unit
§ 2Cochlearimplantat-Behandlung
§ 3Matrix-assistierte Knorpelzelltransplantation
§ 4Nervus-Vagus-Stimulation
§ 5SIRT-Therapie
§ 6XOFIGO-Therapie
§ 7Univentrikuläres Herzunterstützungssystem (LVAD)
§ 8Lungentransplantation (Doppellunge)
§ 9Implantation einer Aortenklappe (TAVI)
§ 10Katheterbasiertes Verfahren zur Behandlung einer Mitralklappeninsuffizienz (Mitraclip)
§ 11§ 3 Abs. 1 Z 1 der Verordnung der Wiener Landesreg
§ 12Inkrafttreten
Vorwort
Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für fremde Staatsangehörige für eine radiochirurgische Behandlung mit der Gamma-Unit im Universitätsklinikum AKH Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 13.678,36 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.
Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für fremde Staatsangehörige für eine Cochlearimplantat-Behandlung im Universitätsklinikum AKH Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 66.808,59 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.
(1) Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für fremde Staatsangehörige für eine Matrix-assistierte Knorpelzelltransplantation in der Abteilung für Unfallchirurgie im Universitätsklinikum AKH Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 27.664,33 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.
(2) Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für fremde Staatsangehörige für eine Matrix-assistierte Knorpelzelltransplantation in der Abteilung für Orthopädie im Universitätsklinikum AKH Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 22.742,10 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.
Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für fremde Staatsangehörige für eine Nervus-Vagus-Stimulation im Universitätsklinikum AKH Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 39.617,26 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.
Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für fremde Staatsangehörige für eine SIRT-Therapie im Universitätsklinikum AKH Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 23.387,64 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.
Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für fremde Staatsangehörige für eine XOFIGO-Therapie im Universitätsklinikum AKH Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 12.918,39 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.
Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für fremde Staatsangehörige für eine Behandlung mit dem Univentrikulären Herzunterstützungssystem (LVAD) im Universitätsklinikum AKH Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 232.686,55 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.
Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für fremde Staatsangehörige für eine Lungentransplantation (Doppellunge) im Universitätsklinikum AKH Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 318.275,48 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.
Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für fremde Staatsangehörige für eine Implantation einer Aortenklappe (TAVI) im Universitätsklinikum AKH Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 41.104,52 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.
Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für fremde Staatsangehörige für ein katheterbasiertes Verfahren zur Behandlung einer Mitralklappeninsuffizienz (Mitraclip) im Universitätsklinikum AKH Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 50.884,10 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.
§ 3 Abs. 1 Z 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten (Pflegegebührenverordnung), LGBl. für Wien Nr. 58/2025, ist auf Behandlungsfälle gemäß §§ 1 bis 10 nicht anzuwenden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festsetzung der von fremden Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für kostenintensive Untersuchungs- und Behandlungsfälle im Universitätsklinikum AKH Wien, LGBl. für Wien Nr. 49/2024, außer Kraft.