§ 1 — Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen
Rückverweise
Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die im Gebiet des Landes Wien gelegenen Bundesstraßen, Autobahnen und Straßen, die gemäß Art. 5 § 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 als Bundesstraßen aufgelassen wurden.