§ 2 — Feststellung der Mindestanzahl gemäß § 131b Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien
Rückverweise
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Feststellung der Mindestanzahl gemäß § 131b Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. Nr. 56/2021, außer Kraft.