Feststellung der Mindestanzahl gemäß § 131b Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien
Vorwort/Präambel
Die Mindestanzahl der für die gültige Einbringung eines Antrags auf Erlassung eines Landesgesetzes erforderlichen Volksbegehrenserklärungen beträgt 55.496.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Feststellung der Mindestanzahl gemäß § 131b Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. Nr. 56/2021, außer Kraft.