Feststellung der Mindestanzahl gemäß § 131b Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien
Vorwort
§ 1
Die Mindestanzahl der für die gültige Einbringung eines Antrags auf Erlassung eines Landesgesetzes erforderlichen Volksbegehrenserklärungen beträgt 56.650.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Feststellung der Mindestanzahl gemäß § 131b Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. für Wien Nr. 39/2012, außer Kraft.