§ 12 Tagesordnung und Berichterstattung — Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung
Rückverweise
Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, daß die von der Landesregierung zu erledigenden Dienststücke zur Verhandlung kommen. In der Regel ist eine Tagesordnung aufzulegen.
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