(1) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängige Verfahren, in welchen die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes oder des Wiener Nationalparkgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 37/1996 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 18/2006 anzuwenden sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
(2) § 1 Z 5 und § 3a sowie Teil E. des Anhangs 1 sind auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle, LGBl. für Wien Nr. 15/2017, anhängigen Verfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz oder dem Wiener Nationalparkgesetz nicht anzuwenden.
(3) § 1 Z 6, § 3b und § 3c sowie Teil F. des Anhangs 1 sind auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 61/2025 anhängigen Verfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz oder dem Wiener Nationalparkgesetz nicht anzuwenden.
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