(1) Die Behörde kann im Europaschutzgebiet Breitenlee einzelnen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung den Bestandnehmerinnen und Bestandnehmern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, die Vorlage eines Grundstückspflegekonzeptes binnen einer angemessenen Frist auftragen, sofern dies zur Erreichung des Schutzzweckes des § 2 und der Ziele des § 3b Abs. 1 erforderlich ist.
(2) Das Grundstückspflegekonzept hat die von der oder dem Verpflichteten gemäß Abs. 1 zu setzenden Maßnahmen sowie einen Zeitplan zur Umsetzung zu enthalten. Dabei sind insbesondere die Maßnahmen des § 3b Abs. 2 zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde hat das von der oder dem Verpflichteten gemäß Abs. 1 vorgelegte Grundstückspflegekonzept mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, falls dieses dem Schutzzweck des § 2 oder den in § 3b Abs. 1 genannten Zielen entspricht.
(4) Die oder der Verpflichtete gemäß Abs. 1 hat die Maßnahmen dem Grundstückspflegekonzept entsprechend umzusetzen.
(5) Sollte die oder der Verpflichtete gemäß Abs. 1 der Verpflichtung zur Vorlage des Grundstückspflegekonzeptes oder der Verpflichtung zur Setzung der Maßnahmen gemäß Abs. 4 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen, kann die Behörde die erforderlichen Maßnahmen sowie einen Zeitplan mit Bescheid auftragen.
(6) Der oder dem Verpflichteten steht gemäß § 35 Abs. 2 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2025, für die über die üblicherweise notwendigen Erhaltungsmaßnahmen hinausgehenden Maßnahmen des Grundstückspflegekonzeptes eine angemessene Entschädigung zu. § 36 Abs. 3 und 4 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2025, finden sinngemäß Anwendung.
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