Rückverweise
(1) Im Europaschutzgebiet Breitenlee sind folgende Ziele zu beachten:
1. Erhaltung, Vernetzung oder Wiederherstellung eines Mosaiks aus standortgerechten, artenreichen Offenlandlebensräumen und Waldlebensräumen sowie deren Saumbereichen,
2. Ausweitung der standortgerechten, artenreichen Offenlandlebensräume durch Auflichtung und Strukturierung der Waldbestände und Beseitigung oder Eindämmung invasiver Neophyten,
3. Entwicklung artenarmer, neophyten-dominierter Waldbestände zu strukturreichen, standortgerechten und artenreichen Waldbeständen,
4. Förderung von Eichen, insbesondere Flaumeichen und anderer seltener standortgerechter Baumarten,
5. Erhaltung landschaftsprägender standortgerechter Gehölze, Gehölzgruppen, großkroniger Bäume und Überhälter,
6. Erhaltung und Anreicherung des Altholzanteils sowie des Totholzanteils (stehend und liegend) in allen Altersklassen,
7. Erhaltung kleinflächiger offener Bodenstellen zum Schutz der auf diese Standorte spezialisierten Pflanzen- und Tierarten,
8. Erhaltung und Wiederherstellung der Artenvielfalt.
(2) Zur Erreichung des Schutzzweckes des § 2 und der Ziele des § 3b Abs. 1 gelten folgende Schutzmaßnahmen:
1. großflächige Beweidung ist zur Auflichtung und Strukturierung der Waldbestände sowie zur Erhaltung, Wiederherstellung und Erhöhung des Anteils an Offenlandlebensräumen zulässig, wobei eine Einzäunung zur Steuerung der Beweidung oder als Einzelschutz von Gehölzen im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5 vorgenommen werden kann,
2. Häckseln oder Fräsen ist nur als Erstmaßnahme zur Herstellung standortgerechter, artenreicher Offenlandlebensräume, deren Vernetzung und für die Herstellung und Instandhaltung von Wegen zulässig,
3. artenreiche Saumbereiche sind, soweit erforderlich, durch den Rückschnitt oder das Häckseln aufkommender Gehölze in mehrjährigen Abständen zu pflegen,
4. zur Beschleunigung der Entwicklung standortgerechter Offenlandlebensräume kann das Einbringen von regionalem, standortgerechtem Saatgut durch Einsaat mittels Samen oder durch Auflagen mittels Heu oder Heudrusch erfolgen, wobei auf die Erhaltung offener Bodenstellen zu achten ist,
5. die Verjüngung der Waldbestände soll vorrangig durch Naturverjüngung über Auflichtung erfolgen; zur Förderung von Eichen und anderen seltenen, standortgerechten Baumarten ist eine künstliche Verjüngung zulässig,
6. eine forstliche Nutzung, Pflege oder Auflichtung der Waldbestände darf nur zwischen 1. Oktober und 28. Februar erfolgen; davon ausgenommen sind nur die zur Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlichen Maßnahmen,
7. zur Förderung großkroniger Bäume und Überhälter kann eine Freistellung von Einzelbäumen oder Baumgruppen erfolgen,
8. zur Anreicherung von Totholz soll insbesondere stehendes und auch liegendes Totholz in allen Altersklassen soweit möglich am Fällungsort belassen werden.
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