(1) Für Teil A des Europaschutzgebietes Leopoldsberg gelten zur Erreichung des Schutzzwecks folgende Schutzmaßnahmen:
1. eine forstliche Nutzung oder Pflege der Waldbestände darf nur zwischen 1. Oktober und 15. März erfolgen; davon ausgenommen sind nur die zur Erhaltung der Verkehrssicherheit im Bereich der markierten Wege erforderlichen Maßnahmen,
2. die forstliche Nutzung darf nur durch Einzelstammentnahme erfolgen,
3. zur Anreicherung von Altholz sollen Einzelbäume oder Baumgruppen ausgewählt werden, die dem natürlichen Altern überlassen werden,
4. zur Anreicherung von Totholz soll stehendes und liegendes Totholz in allen Altersklassen soweit möglich am Fällungsort belassen werden,
5. als Verjüngungsart soll die Naturverjüngung zugelassen werden; zur Förderung seltener, standortgerechter Baumarten darf bei Ausbleiben der Naturverjüngung eine künstliche Verjüngung vorgenommen werden,
6. invasive Neobiota sollen mit geeigneten Methoden beseitigt oder eingedämmt werden,
7. die Errichtung von Fütterungsstellen und die Durchführung von Fütterungen für Schalenwild sind verboten,
8. die Neuanlage, Verbreiterung und Verlegung von Wanderwegen sind verboten.
(2) Für Teil B des Europaschutzgebietes Leopoldsberg gelten zur Erreichung des Schutzzwecks folgende Schutzmaßnahmen:
1. jede forstliche Nutzung oder Pflege der Waldbestände ist verboten; davon ausgenommen sind nur die zur Erhaltung der Verkehrssicherheit im Bereich der markierten Wege erforderlichen Maßnahmen,
2. invasive Neobiota sollen mit geeigneten Methoden beseitigt oder eingedämmt werden,
3. die Errichtung von Fütterungsstellen und die Durchführung von Fütterungen für Schalenwild sind verboten,
4. die Neuanlage, Verbreiterung und Verlegung von Wanderwegen sind verboten.
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