Sind zur Erreichung des Schutzzweckes der Europaschutzgebiete oder für die Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie die Rastplätze der regelmäßig wiederkehrenden Zugvogelarten ergänzende Erhaltungsmaßnahmen erforderlich, so sind diese Maßnahmen vom Magistrat zu treffen. Der Magistrat hat zur Erreichung des Schutzzweckes auf den Abschluss von Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen hinzuwirken.
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