LandesrechtWienVerordnungenEuropaschutzgebietsverordnung§ 1

§ 1Erklärung zu Europaschutzgebieten

In Kraft seit 12. April 2017
Up-to-date

Folgende Gebiete werden zu Europaschutzgebieten erklärt:

1. der Nationalpark Donau-Auen; das ist jenes Gebiet, das mit der Wiener Nationalparkverordnung, LGBl. für Wien Nr. 6/2003 zum Nationalpark erklärt wurde,

2. das Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten; das ist jenes Gebiet, das mit Verordnung zum Lainzer Tiergarten, LGBl. für Wien Nr. 46/2008 zum Naturschutzgebiet erklärt wurde,

3. das Landschaftsschutzgebiet Liesing (Teile A, B, C); das sind Teile jenes Gebietes, das mit Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet Liesing, LGBl. für Wien Nr. 20/1990 zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wurden,

4. jener Teil des Landschaftsschutzgebietes Floridsdorf, der in der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf, LGBl. für Wien Nr. 21/2015, als Europaschutzgebiet gekennzeichnet ist und

5. jene Teile des Landschaftsschutzgebietes Döbling (Leopoldsberg), die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzt sind, wobei das Europaschutzgebiet entsprechend der unterschiedlichen Färbung im Plan aus den Teilen A und B besteht.

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