(1) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen, und zwar - Fälle der Dringlichkeit ausgenommen - mindestens zwei Wochen vor der Sitzung. Eine Sitzung, der eine solche Einberufung nicht zugrunde liegt, ist ungesetzlich. Die in ihr gefaßten Beschlüsse sind ungültig.
(2) Hinsichtlich aller Zustellungen des Vorsitzenden an die Mitglieder genügt es, wenn die Sendungen rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben werden.
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