Dem Naturschutzbeirat obliegt die fachliche Beratung der Naturschutzbehörde in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes. Gleichzeitig übt der Naturschutzbeirat die Funktion der Naturschutzanwaltschaft aus. Die Stellung des Naturschutzbeirates als Naturschutzanwaltschaft ist im § 27 geregelt.
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