(1) Über jede Sitzung des Naturschutzbeirates ist von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Magistratsbediensteten aus dem Bereich der für Umweltschutzangelegenheiten zuständigen Geschäftsgruppe ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen ist.
(2) Das Protokoll hat Zeit und Ort der Sitzung, Anwesende, Tagesordnung sowie alle Anträge und Beschlüsse zu enthalten.
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