(1) Anträge auf Schluß der Debatte können jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und sind sofort ohne Debatte zur Abstimmung zu bringen.
(2) Wenn ein Antrag auf Schluß der Debatte angenommen worden ist, darf niemand mehr zum Wort vorgemerkt werden und es erhalten die bis dahin eingeschriebenen Redner der Reihe nach das Wort. Der Berichterstatter erhält das Schlußwort.
(3) Wenn niemand mehr das Wort begehrt, ohne daß ein Antrag auf Schluß der Debatte gestellt worden ist, erklärt der Vorsitzende die Debatte für geschlossen und erteilt dem Berichterstatter das Schlußwort. Nach dem Schlußwort ist die Verhandlung über das Geschäftsstück beendet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise