Ein Mitglied des Naturschutzbeirates gilt, unbeschadet sonstiger bundesgesetzlicher Vorschriften, als befangen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorliegt. Das Mitglied des Naturschutzbeirates hat seine Befangenheit dem Vorsitzenden mitzuteilen und auf die Dauer die Beratung und Beschlußfassung über den die Befangenheit begründenden Gegenstand der Verhandlung den Sitzungssaal zu verlassen.
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