Der Vorsitzende hat das Recht, mit Zustimmung des Naturschutzbeirates, dringende Geschäftsstücke, die seit Bekanntgabe der Tagesordnung eingegangen sind, vor oder während der Sitzung auf die Tagesordnung zu setzen. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Naturschutzbeirates hat der Vorsitzende die Sitzung zu unterbrechen, um den Mitgliedern des Naturschutzbeirates die ungestörte Einsichtnahme in die Geschäftsstücke zu ermöglichen.
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