Die Bezirksvertretungen jener Bezirke, die eine Stellungnahme gemäß § 31 Abs. 8 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984 abgegeben haben, sind zu den Sitzungen des Naturschutzbeirates einzuladen. Sie können den Bezirksvorsteher oder ein Mitglied der Bezirksvertretung zu diesen Sitzungen entsenden. Dem Vertreter des Bezirkes steht es frei, in diesen Angelegenheiten das Wort zu ergreifen.
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