(1) Das Amt der Wiener Landesregierung hat in einem Jagdkataster die in Wien gelegenen Eigenjagd- und Gemeindejagdgebiete zu verzeichnen sowie die jagdstatistischen Daten zusammenzustellen und laufend ersichtlich zu machen.
(2) Der Jagdkataster besteht aus einem Übersichtsverzeichnis, den Einlagen (Bestand- und Wirtschaftsblatt, Blatt über jagdstatistische Daten) und der Urkundensammlung.
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