(1) Der Magistrat veranlasst die öffentliche Ausschreibung der Verpachtung mit Kundmachung. In der Kundmachung ist der höchstzulässige Pachtzins bekannt zu geben, sowie mitzuteilen, dass der Antrag unter Anschluss eines Entwurfes der Pachtbedingungen binnen vier Wochen beim Magistrat einzubringen ist.
(2) Die Kundmachung der öffentlichen Ausschreibung ist im Amtsblatt der Stadt Wien sowie auf der Homepage des Wiener Fischereiausschusses zu verlautbaren.
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